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Montag, 18. September 2017

Früher in Rente ohne Abzüge durch Ausgleichzahlung/en (Teil 1 )


Liebe Versicherte*innen,



nach vielen telefonischen Anfragen über die Vor-und Nachteil von Ausgleichzahlungen, möchte ich hier einige Informationen von Frau Barbara Brandstetter weitergeben die durchaus für einige Versicherte von Interesse sind. Ich persönlich hatte ich nicht sehr viel davon, weil die Ausgleichbeträge doch enorm hoch sein könnten. Mann muss ja nicht alles zweimal erfinden.  

Den Tag selbstbestimmt gestalten, mehr Zeit für die Hobbys oder die Enkelkinder haben. Davon träumen viele. Doch bis dem Arbeitsalltag der Rücken gekehrt werden kann, vergeht so einige Zeit. Die Politik überlegt aktuell sogar, das Renteneintrittsalter nach hinten zu verlegen, schließlich werden die Bundesbürger immer älter, also kann auch länger gearbeitet werden. Seit dem Jahr 2012 ist es ohnehin beschlossene Sache: Das Renteneintrittsalter steigt in den kommenden Jahren. Selbst wenn die Politik keine neue Regelung verabschiedet, ist die Rente mit 67 Jahren für alle, die von dem Jahr 1964 an geboren wurden, Realität. Jeder Monat, den sich jemand früher in den Ruhestand verabschiedet, macht sich auf dem Konto bemerkbar,  und zwar mit einem Minus von 0,3 Prozent, und zwar lebenslang. Wer sich dann statt mit 67 schon mit 63 Jahren zur Ruhe setzt, muss zeitlebens mit einem Abschlag von 14,4 Prozent leben. Hinzu kommt, dass in den Jahren des vorzeitigen Müßiggangs keine Rentenpunkte mehr gesammelt werden. Fein heraus sind nur diejenigen, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Sie können mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen,  sofern sie vor dem 1. Januar 1953 geboren sind. Das ist seit dem 1. Juli 2014 möglich und wird inzwischen rege genutzt. Bis Ende des Jahres 2015 haben gut 450.000 Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt. Alle anderen müssen rechnen. Doch wer rechtzeitig plant und etwas Geld zur Seite gelegt hat, kann auch ohne größere Abschläge früher dem Arbeitsleben den Rücken kehren und die Füße hochlegen.


Ausgleichszahlungen können Abschläge kompensieren



So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, Rentenabschläge durch Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu kompensieren. Das ist insbesondere bei den derzeit niedrigen Zinsen eine lukrative Variante. Gestartet werden kann mit den Ausgleichszahlungen vom 55. Lebensjahr an. Künftig soll dies schon vom 50. Geburtstag an möglich sein. So sieht es zumindest der Gesetzentwurf der Regierung zur Flexi-Rente vor. Die Ausgleichszahlung führt bislang ein eher stiefmütterliches Dasein. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund haben diese Möglichkeit im Jahr 2014 lediglich 967 Arbeitnehmer genutzt. Im Jahr 2013 lag die Zahl mit 1271 zwar etwas höher. Doch gemessen an der Zahl derer, die diese Option nutzen könnten, ist dies eine verschwindend geringe Zahl. Das liegt zum einen daran, dass viele nichts von dieser Möglichkeit wissen. Anderen wiederum fehlt das nötige Geld. Auch ist oft unbekannt, dass der Betrag nicht nur vom Versicherten selbst in mehreren Raten und nicht nur als Einmalbetrag gezahlt werden kann, sondern auch von Dritten wie beispielsweise vom Arbeitgeber, sagt Christian Wagner, Fachanwalt für Sozialrecht bei Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt. Letztendlich ginge es in der Regel um Beiträge von 20.000 bis 50.000 Euro, um sich eine abschlagsfreie gesetzliche Rente mit 63 Jahren erkaufen zu können. Oder sich alternativ auf diesem Weg eine höhere gesetzliche Rente zu sichern.


Oftmals bestehen Lücken, die geschlossen werden könnten



Doch bevor überhaupt mit dem Rechnen begonnen wird, empfehlen Experten, den Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung zu prüfen. "Oftmals bestehen Lücken, die geschlossen werden können" Früher in Rente können ohnehin nur diejenigen, die eine Wartezeit von 35 Jahren vorweisen können. Bei den Zeiten, die den Betroffenen als Wartezeit angerechnet werden, zeigt sich die Deutsche Rentenversicherung Bund kulant. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung neben den Jahren mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit freiwilligen Einzahlungen, auch Zeiten, die nach dem 17. Lebensjahr an der Schule verbracht wurden. Um zu ermitteln, ob man sich den vorzeitigen Ruhestand leisten kann, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Auskunft über die voraussichtliche Kürzung der Rente beantragt werden. Die besondere Rentenauskunft enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte.



Ausgleichtabelle für Rentenversicherung
Ein Beispiel dazu: Ein Arbeitnehmer, Jahrgang 1955, will ein Jahr früher in den Ruhestand. Damit würde seine Rente von 800 Euro im Monat um 3,6 Prozent oder 28,80 Euro gekürzt. Will er den Abschlag verhindern, muss er rund 6650 Euro in die Rentenversicherung einzahlen. Dabei gilt die einfache Formel: Je höher die Rente und je früher sich zum offiziellen Renteneintrittsalter zur Ruhe gesetzt wird, umso mehr Geld muss dann an die Rentenversicherung überwiesen werden. Ein weiteres Beispiel: Ein Mann, geboren im Jahr 1955, geht nach Vollendung seines 63. Lebensjahres und nach 35 Pflichtbeitragsjahren in den Ruhestand. Vor dem Rentenabschlag könnte er mit einer monatlichen Rente von 1942 Euro brutto rechnen sofern sein Verdienst nach Studium und Berufsbeginn immer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Da unser Mann nicht zum offiziellen Renteneintritt von 65 Jahren und neun Monaten, sondern schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen möchte, muss er einen Rentenabschlag von 9,9 Prozent in Kauf nehmen (33 Monate mal 0,3 Prozent). In Euro ausgedrückt, sind dies Monat für Monat 192 Euro,  und das lebenslang.





Früher in Rente ohne Abzüge durch Ausgleichzahlung/en (Teil 2 )

Längerfristige Planung zahlt sich aus



Will er im Jahr 2018 mit 63 Jahren in Rente gehen und keinen Abschlag hinnehmen, müsste er einen Ausgleichsbeitrag in Höhe von rund 49.542 Euro bei der Rentenversicherung einzahlen. Es empfiehlt sich, aus steuerlichen Gründen den Betrag nicht auf einmal zu zahlen. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können zwar als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im laufenden Jahr akzeptieren die Finanzämter Beiträge bis maximal 22.767 Euro je Person. Davon werden 82 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei zahlt sich eine längerfristige Planung aus. Wer von dem 55. Lebensjahr an und künftig schon vom 50. Lebensjahr an regelmäßig Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung überweist, kann jährlich Überschaubare Beiträge einzahlen und zudem das Finanzamt stärker an den Einzahlungen beteiligen. Bei der Berechnung müssen Betroffene schließlich beachten, dass neben der Sonderzahlung auch die Rentenversicherungsbeiträge aus der laufenden Beschäftigung auf den steuerlich absetzbaren Höchstbetrag einzahlen. Dazu erneut ein Beispiel: Ein Alleinstehender mit einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro kann im laufenden Jahr noch 11.574 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Rürup-Rente steuermindernd einzahlen. Wäre er verheiratet und würde die Partnerin selbst keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente einzahlen, könnte er das Finanzamt an 34.314 Euro beteiligen (siehe vorherige Tabelle). Im Alter müssen die Auszahlungen jedoch versteuert werden. Arbeitnehmer, die sich im laufenden Jahr zur Ruhe setzen, müssen 72 Prozent ihrer gesetzlichen Rente steuerlich veranschlagen. Der Prozentsatz steigt von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang. Wer sich im Jahr 2040 oder später zur Ruhe setzt, muss seine komplette gesetzliche Rente versteuern.


Beitragsaufwand kann bei sich ändernden Berechnungsgrößen steigen





So praktisch und steuersparend eine langfristige Planung ist: Wird die Zahlung auf mehrere Jahre verteilt, berechnet die Rentenversicherung den maximal noch zu zahlenden Betrag zum Ausgleich der Rentenabschläge bei jeder weiteren Zahlung neu. Bedacht werden sollte dabei, dass bei sich bei ändernden Berechnungsgrößen der Beitragsaufwand für den Ausgleich von Rentenabschlägen auch steigen kann. Der Mann in unserem Beispiel könnte nach den Berechnungen von Rechtsanwalt Wagner über drei Jahre hinweg zum Beispiel jeweils eine Rate von 16.514 Euro einzahlen. Da er verheiratet ist und den Freibetrag seiner Gattin mit nutzen kann, kann er die zusätzlichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass sämtliche Zahlungen getätigt sind, bevor er 65 Jahre und neun Monate alt wird, also die Regelaltersgrenze erreicht.


Angleichung der Renten kommt Ostdeutschen entgegen





Besonders lukrativ könnte die Möglichkeit der Ausgleichszahlung für Ostdeutsche werden  und zwar dann, wenn Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Renten in Ostdeutschland bis zum Jahr 2020 tatsächlich dem westlichen Niveau angleichen wird. Aktuell müssen Ostdeutsche, die ihren frühzeitigen Renteneintritt mit Ausgleichszahlungen finanziell kompensieren wollen, je Entgeltpunkt-Ost weniger an die Rentenversicherung überweisen als Westdeutsche. Von 2020 an sollen nach den Plänen der Regierung aus den Ost- jedoch West-Entgeltpunkte werden. So können Ost-Versicherte, die rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch machen, zu einem Ausgabekurs von 87,12 Prozent (2016) eine von 2020 an gleich hohe Leistung wie im Westen möglich erwerben. Ein höherer Gewinn ließe sich derzeit kaum irgendwo erzielen, lautet daher sein Fazit. Allerdings bleibt den Betroffenen wenig Zeit zum Handeln. Sollte die Regierung die Flexi-Rente und die geplante Angleichung der Ost- an die West-Renten verabschieden, gilt es, zügig zu handeln. Schon mit der ersten Stufe der Angleichung 2018 wird der Ost-Vorteil ungefähr halbiert. Angesichts der niedrigen Zinsen rechnen sich aktuell freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rente sowohl in West- als auch in Ostdeutschland. Ein Vergleich der Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Rürup-Rente bietet sich an, weil Einzahlungen in jungen Jahren und Auszahlungen im Alter steuerlich ähnlich behandelt werden.


Vor der Einzahlung zum Arzt gehen

Die Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rente schneiden  aktuell selbst dann noch günstiger ab, wenn der Betroffene gesetzlich krankenversichert ist und seine gesetzliche Rente um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 11 Prozent gemindert wird. Die Auszahlungen aus der gesetzlichen Rente liegen selbst nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags noch über der Rürup Rente. Privilegiert sind ohnehin privat Krankenversicherte. Denn sie erhalten sogar noch einen Zuschuss von 7,3 Prozent ihrer Bruttorente. Wer nun mit 55 oder künftig 50 Jahren einen vorzeitigen Ruhestand plant und Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung überweist, ist nicht verpflichtet, sich tatsächlich früher zur Ruhe zu setzen. Entscheiden sich Betroffene, doch lieber bis zum offiziellen Ruhestand jeden Morgen zur Arbeit zu fahren, können sie sich dann im Alter über eine höhere Rente freuen. Versicherte, die trotz erfolgter Zahlung von Beträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen nicht vorzeitig in Rente gehen, erhalten eine um die gezahlten Beiträge erhöhte Rente. Auch die Witwer- beziehungsweise Witwenrente fällt entsprechend höher aus.Nun muss der Mann in unserem Beispiel jedoch hoffen, noch möglichst viele Geburtstage zu feiern. Denn eine Leibrente rechnet sich unter dem Strich nur dann, wenn man auch ein gesegnetes Alter erreicht. Der Versicherte muss mindestens 83 Jahre alt werden, damit sich die Einzahlung lohnt. Also empfiehlt es sich, vor der Einzahlung zum Arzt zu gehen, einen Check-up zu machen oder einfach einen Blick auf das erreichte Alter der Ahnen zu werfen. Das garantiert zwar auch kein langes Leben, gibt aber immerhin doch einige Anhaltspunkte.

Donnerstag, 1. September 2016

Ist eine Private Altersvorsorge notwendig?


Liebe Versicherte*innen,
nach dem nun mehreren Rentenreformen die staatliche Alterssicherung, damit unsere Rente, am Rande der Existenzminimum gelandet ist , wird eine private Vorsorge auch aus meiner Sicht unumgänglich. Durch die allgemeine überlastete Sozialkassen, Finanzierung der sachfremden Leistungen und eine erfreulicherweise gestiegene Lebenserwartung haben die große Koalition dazu veranlasst, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre zu erhöhen. Damit wird für Jahrgänge vor 1964 das reguläre Eintrittsalter stufenweise angehoben. Wer aber 45 Jahre versicherungspflichtige Beitragszeiten nachweisen kann, hat die Möglichkeit bereits mit 65 Jahren ohne Abzüge in die Rente zu gehen. Wer vorher in die  Rente geht, muss mit erheblichen Abschlägen rechnen. Was erschwerend dazu kommt, ist die Tatsache, dass der durchschnittliche Renteneinkommen bis zum Jahr 2032 von zurzeit 49% auf 42 % zurückgefahren wird.
 
Für Jahrgänge ab 1964 entspricht die Rente mit 67 Jahren dem regulären Renteneintrittsalter. Möchte man früher in Rente gehen, so müssen empfindliche Abschläge hingenommen werden. Pro Monat, der vor dem regulären Eintritt liegt, kommt ein Abschlag von 0,3 Prozent hinzu. Wer also ein ganzes Jahr früher in Rente gehen möchte, bekommt einen Abschlag von 3,6 % auf die Rente angerechnet. Bei 1000 Euro entspricht dies 36 Euro weniger Rente. Die Durchschnittsrente liegt zurzeit im Westen bei ungefähr 1100 Euro. Zwei Jahre, die man früher in Rente geht, machen also schon 80 Euro aus. Die Abschläge gelten nicht nur für die eigene Rente, sondern wirken sich auch auf die Hinterbliebenenrente aus, weswegen ein früher Renteneintritt gut überlegt werden sollte. Von den Aufforderungen der Agenturen für Arbeit und Jobcentern ganz zu schweigen.

Aus diesem Grunde wird natürlich, wenn man sich das überhaupt finanziell leisten kann, eine Private Vorsorge  immer wichtiger aber es ist auch sehr sinnvoll.
 
Für die meisten Rentner wird beim Eintritt in die Altersrente eine große Versorgungslücke entstehen. Das ist bereist jetzt schon sehr verbreitet. Die private Altersvorsorge ist Deshalb aus meiner Sicht  unumgänglich und notwendig. Die grätschen Frage ist aber  "Was ist die richtige Altersvorsorge und welche die richtigen Anlageformen? Diese Entscheidung sollte jeder für sich treffen und nicht auf das erst beste Anlageform reinfallen.
 
ich habe bei meinen Recherchen eine Seite von Herrn Florian Gerber gestoßen, die ich Ihnen empfehlen möchte. Denn wie heißt  im Volksmund so schön: " Wissen ist Macht und nichts Wissen macht nichts".
Aber informieren Sie sich bitte auch darüber hinaus. Denn wer sein Geld richtig anlegt und vielseitige Anlageformen berücksichtigt, die für einem persönlich und individuell zugeschnitten sind, kann sogar einige Jahre früher in den wohlverdienten Ruhestand gehen. Bei steigendem Einkommen kann man mehr Geld investieren und somit die Altersvorsorge wesentlich aufbessern. Ehe man sich für eine Anlageform entscheidet, ist es empfehlenswert sich von Experten beraten zu lassen. Je nach Beruf und Person können sich unterschiedliche Anlageformen lohnen.
Wichtig informieren, informieren und nochmals informieren.



Hivzi Kalayci 2016


Freitag, 5. August 2016

Besteuerung der Renten. Wie und ab wann?

Nach mehreren Anfragen, möchte ich nunmehr einige Informationen über die Versteuerung der Renten geben. Mit dem seit dem Jahr 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz hat die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das Gericht stellte im März 2002 fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, spätestens ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags voll zu versteuern seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unter- lägen. Seit dem Jahr 2005 sieht das Gesetz daher den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen vor. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Jüngere Versicherte haben dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie beispielsweise zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können. Aus Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung von Zweifachbesteuerungen wird die Umstellung in jährlichen Schritten vorgenommen. Für die Freistellung der Rentenversicherungsbeiträge in der Erwerbsphase ist eine 20-jährige Übergangsphase vorgesehen; für den Umstieg bei der Besteuerung der Renten gilt eine 35-jährige Übergangszeit. Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die Rente beziehen, muss auch künftig keine Steuern bezahlen. So bleiben für 2005 alle Alleinstehenden, die bereits eine Rente bezogen oder im Jahr 2005 in Rente gingen, rund 19 200 Euro pro Jahr (rund 1 600 Euro pro Monat) steuerunbelastet, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag auf rund 38 400 Euro pro Jahr. Die exakte Höhe der steuerunbelasteten Rente hängt insbesondere von der Höhe des jeweiligen Krankenversicherungs-beitrages und sonstiger steuerlicher Abzugs- und Pauschbeträge ab. Eine steuerliche Belastung wird überwiegend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte wie zum Beispiel aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder Ein-künfte eines erwerbstätigen Ehepartners hinzukommen.


Ein Beipiel:



Frau B ging 2003 in Rente. Der Besteuerungsanteil beträgt 50 Prozent. Bei einer monatlichen Bruttorente von 750 Euro in 2005 betrug ihre gesamte Bruttorente im Jahr 2005 9 000 Euro. Hiervon waren 50 Prozent, also 4 500 Euro zu versteuern. Sofern sie keine weiteren Einkünfte hat, musste sie für diesen Betrag dennoch keine Einkommensteuer zahlen, da sie unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2005: 7 664 Euro) blieb. Ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent gilt für alle, die bereits vor dem Jahr 2005 eine Rente bezogen („Bestandsrentner“), sowie für alle Neurentner des Jahres 2005 („Neufälle“). Der steuerlich zu erfassende Anteil der Rente wird für jeden ab 2006 neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.




Jahr des Rentenbeginns und Beteuerungsanteil 
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil in Prozent
bis 2005
50 %
2023
83 %
 
 
 
 
ab 2006
52 %
2024
84 %
 
 
 
 
2007
54 %
2025
85 %
 
 
 
 
2008
56 %
2026
86 %
 
 
 
 
2009
58 %
2027
87 %
 
 
 
 
2010
60 %
2028
88 %
 
 
 
 
2011
62 %
2029
89 %
 
 
 
 
2012
64 %
2030
90 %
 
 
 
 
2013
66 %
2031
91 %
 
 
 
 
2014
68 %
2032
92 %
 
 
 
 
2015
70 %
2033
93 %
 
 
 
 
2016
72 %
2034
94 %
 
 
 
 
2017
74 %
2035
95 %
 
 
 
 
2018
76 %
2036
96 %
 
 
 
 
2019
78 %
2037
97 %
 
 
 
 
2020
80 %
2038
98 %
 
 
 
 
2021
81 %
2039
99 %
 
 
 
 
2022
82 %
2040
100 %
 
Der sich nach Maßgabe der Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahres-bruttorente wird individuell auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung des steuerfreien Anteils erfolgt erst in dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschied-licher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente – unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in voller Höhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt. Von dem steuerpflichtigen Anteil der Rente können eine Reihe von Ausgaben steuermindernd abgezogen werden (z. B. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen wie der Eigenanteil zur Kranken- und Pflege-versicherung, Pauschbeträge für behinderte Menschen). Werden neben der Rente keine weiteren Einkünfte bezogen, ergeben sich für das Jahr des Rentenbeginns folgende steuerfreie Rentenbeträge:




Hivzi Kalayci 2016
 Ratgeber Rente